Wiederholung von Schuljahren
Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht der nächsten Jahrgangsstufe voraussichtlich nicht erfolgreich mitarbeiten können, werden auf Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres nicht versetzt. Dies geschieht in der Regel, wenn die Leistungen in zweien der drei Hauptfächer (Deutsch, Mathematik und Sachunterricht) mit der Note „mangelhaft“ (5) oder „ungenügend“ (6) bewertet werden.
Die freiwillige Wiederholung eines Jahrgangs ist auf Antrag der Eltern möglich. Der Antrag muss bis spätestens acht Wochen vor Zeugnisausgabe an die Klassenkonferenz gerichtet werden. Diese stimmt dem Antrag zu, wenn das Kind durch eine Wiederholung besser in seiner Lernentwicklung gefördert werden kann (vgl. § 75 (5) Hessisches Schulgesetz). Gründe hierfür könnten stetig sinkende Leistungen bis zur Versetzungsgefährdung sein, aber auch kurzfristige Einbrüche im Leistungsbereich oder die emotionale Festigung aufgrund von längeren Erkrankungen oder persönlichen Schicksalsschlägen.